Zugangserschwerungsgesetz
Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) soll den Zugang zu Webseiten mit Darstellungen sexueller Handlungen von und an Kindern (Kinderpornografie) im World Wide Web durch eine Umleitung des Webaufrufs durch Manipulation am DNS (Domain Name Service) erschweren. Eine Strafverfolgung allein wegen des Aufrufs einer gesperrten Webseite bzw. Domain ist nach § 5 ZugErschwG untersagt.
Wiki meint:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zugangserschwerungsgesetz
Der Gesetzestext:
http://www.zugangserschwerungsgesetz.com/
Kategorie[28]: Begriffserklärungen Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/1ff
Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/869-zugangserschwerungsgesetz.htm
Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/869-zugangserschwerungsgesetz.htm
Tags: #Definition #Internetsperre #Ursulav.d.Leyen #Zugangserschwerungsgesetz #Informationsfreiheit #DNS
Erstellt: 2009-12-13 09:08:22 Aufrufe: 6935
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