Welche Wiese ist grüner?
Es hört sich an als wäre es eigentlich egal, ob man ein Verfahren beim BVerfG in Karlsruhe oder beim EUGh anstrengt. Beide Gerichte müssen anhand der Grundrechte entscheiden. Aber die einen Grundrechte sind nicht ganz so formuliert wie die anderen, die Europäische Grundrechtecharta.
Das BVerfG weigert sich im Regelfall, die Grundrechtecharta anzuwenden, so dass man wegen ihrer Verletzung auch keine Verfassungsbeschwerde erheben kann. Das hat sich nun offenbar gerade grundlegend geändert. Die taz berichtet:
Künftig will es auch Fälle entscheiden, bei denen es um EU-Grundrechte geht und insofern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig wäre. Das haben die Karlsruher Richter nun aus Anlass der beiden Entscheidungen zum „Recht auf Vergessenwerden“ beschlossen.
Hierbei geht es um die DSGVO und damit um EU-Datenschutzrecht. Das wäre sonst nur noch ein Fall für den EuGH, aber nicht mehr für das Bundesverfassungsgericht. Mit dieser Änderung ihrer Haltung will das BVerfG sicher auch einem drohenden Bedeutungsverlust entgegensteuern.
Erstmal prüft das BVerG nur das GG. Wenn aber das Schutzniveau des EU-Verfassungsrechts definitiv höher ist, gilt letzteres. Man kann sich dann auch beim BVerfG über dessen Verletzung beschweren. In eindeutigen Fällen hilft das BVerfG solchen europäischen Grundrechtsverletzungen selbst ab, uneindeutige legt es dem EuGH vor.
Die Karlsruher Richter versprechen also, dass sie, wenn der deutsche Schutz hinter dem EU-Niveau zurückbleibt, weiterhin den EuGH einschalten. Dieser soll das Letztentscheidungsrecht innerhalb der EU behalten. Für den Bürger ist das eine gute Entscheidung, weil die deutschen Richter ein wenig näher an den Menschen hier im Lande sein sollten. Im Zweifelsfall bleibt der Weg zum EUGh frei.
Mehr dazu bei https://taz.de/Verfassungsgericht-und-EU-Grundrechte/!5641029/
und die Verfassungsbeschwerde zur VDS https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/rs20191106_1bvr001613.html
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Erstellt: 2019-12-05 09:39:18 Aufrufe: 905
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