13.10.2009 Wie man sich ein Werbe-Opt-in beschafft

13.10.2009: Wie man sich ein Werbe-Opt-in beschafft

Nachdem das Datenschutzgesetz geändert wurde, um die Menschen vor ungewolter Werbung zu schützen, wird bereits daran heruminterpretiert wie die Werbeindustrie diesen Schutz umgehen kann.

Wird ein Werbe-Opt-in nicht schriftlich oder elektronisch erklärt, sondern etwa mündlich, so ist der Inhalt der Einwilligung nach § 28 (3a) 1 BDSG „schriftlich“ zu bestätigen, heißt es jetzt im  BDSG.

Die gesetzlich in § 126 (1) BGB definierte Schriftform bringt eine eigenhändige Unterschrift mit sich. Ein Faksimile-Stempel oder ein nur maschinell erstelltes Schreiben genügen dem nicht. Werbetreibende müssten danach auch im Massenverfahren handschriftlich unterzeichnete Bestätigungsschreiben verwenden.

 Die findige Interpretation dieses eindeutigen Texteslautet dann:

Bei dem Bestätigungsschreiben nach § 28 (3a) 1 BDSG geht es aber weniger um einen Schutz des Erklärenden, sondern eher um Informations- und Dokumentationsanforderungen wie bei der Protokollierung elektronisch erteilter Einwilligungen, welche als Alternative vorgesehen ist. Daher sollte für die Erfüllung dieses „Schriftlichkeitsgebotes“ die Textform nach § 126b BGB ausreichen. 

Mehr dazu bei http://www.onetoone.de/Datenschutz-Wie-man-sich-ein-Werbe-Opt-in-beschafft-16808.html

Hoffen wir, dass die Richter dieser Interpretation einen Riegel vorschieben


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Tags: #Werbe-Opt-in #BDSG #datenschutz #Werbung #Schriftform #Einverstaendnis #Textform #Verbraucherdatenschutz
Erstellt: 2009-10-13 07:04:13
Aufrufe: 3320

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