13.10.2009: Wie man sich ein Werbe-Opt-in beschafft
Nachdem das Datenschutzgesetz geändert wurde, um die Menschen vor ungewolter Werbung zu schützen, wird bereits daran heruminterpretiert wie die Werbeindustrie diesen Schutz umgehen kann.
Wird ein Werbe-Opt-in nicht schriftlich oder elektronisch erklärt, sondern etwa mündlich, so ist der Inhalt der Einwilligung nach § 28 (3a) 1 BDSG „schriftlich“ zu bestätigen, heißt es jetzt im BDSG.
Die gesetzlich in § 126 (1) BGB definierte Schriftform bringt eine eigenhändige Unterschrift mit sich. Ein Faksimile-Stempel oder ein nur maschinell erstelltes Schreiben genügen dem nicht. Werbetreibende müssten danach auch im Massenverfahren handschriftlich unterzeichnete Bestätigungsschreiben verwenden.
Die findige Interpretation dieses eindeutigen Texteslautet dann:
Bei dem Bestätigungsschreiben nach § 28 (3a) 1 BDSG geht es aber weniger um einen Schutz des Erklärenden, sondern eher um Informations- und Dokumentationsanforderungen wie bei der Protokollierung elektronisch erteilter Einwilligungen, welche als Alternative vorgesehen ist. Daher sollte für die Erfüllung dieses „Schriftlichkeitsgebotes“ die Textform nach § 126b BGB ausreichen.
Mehr dazu bei http://www.onetoone.de/Datenschutz-Wie-man-sich-ein-Werbe-Opt-in-beschafft-16808.html
Hoffen wir, dass die Richter dieser Interpretation einen Riegel vorschieben
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Tags: #Werbe-Opt-in #BDSG #datenschutz #Werbung #Schriftform #Einverstaendnis #Textform #Verbraucherdatenschutz
Erstellt: 2009-10-13 07:04:13 Aufrufe: 3320
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