11.02.2011 Erforderlichkeit der Speicherung von IP-Adressen nicht bestätigt

11.02.2011: BGH-Urteil hält 7-tägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen für erlaubt

Der BGH hat am Wochenbeginn eine Klage gegen die 7-tägige Speicherung von (dynamischen) IP-Adressen durch die DTAG an die unteren Instanzen zurückverwiesen.

Der BGH geht davon aus, dass der § 100 Abs. 1 TKG es dem Diensteanbieter erlaubt "zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen" eine
Datenspeicherung durchzuführen. Dabei muss es sich aber um Störungen und Fehler an Anlagen
gehen, die der Diensteanbieter zur Erbringung des Telekommunikationsdienstes einsetzt. Spam-Mails bewirken überhaupt keine Störungen und Fehler an diesen Anlagen. Mit DoS-Angriffen sind diese
Anlagen ebenfalls nicht zu erreichen.

Auch dass der BGH eine prophylaktische generelle und undifferenzierte Vorratsspeicherung personenbezogener Daten (IP Adressen) im Internet für verhältnismäßig hält, um im Einzelfall gegen den Versand von Spam und Schadprogrammen sowie gegen "Denial-of-Service-Attacken"
vorgehen zu können, kann wohl nicht "rechtens" sein.

Nun muss sich leider zeigen ob das OLG Frankfurt bei seiner irrigen Meinung aus dem damaligen Urteil bleibt.

Das Urteil im einzelnen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54979&pos=3&anz=643

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Tags: #BGH #Urteil #DTAG #Vorratsdatenspeicherung #Ueberwachung #Polizei #Geheimdienste #Datenschutz #Grundrecht
Erstellt: 2011-02-11 08:31:34
Aufrufe: 3592

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