Satzung

Satzung des Vereins: „Aktion Freiheit statt Angst"

Stand 03.04.2012       (Download als PDF)

Satzung Förderverein mit Fördermitgliedschaft

Präambel

Nach Maßgabe der Zweckbestimmung engagiert sich der Verein als zivilgesellschaftliche Organisation im Bereich der Bürger- und Menschenrechte und fühlt sich berufen, die Interessen seiner Mitglieder und Mitgliedsorganisationen bzw. der lokalen und regionalen Gliederungen in nationalen und internationalen Gremien mit beratender Funktion, beispielsweise im „Forum Menschenrechte“, im Deutsche Bundestag, beim Europäischen Parlament, bei NGO-Gremien der UN etc. als Dachverband zu vertreten. Er koordiniert und organisiert die lokalen und regionalen Gliederungen.

§ 1 Grundsätze

  1. Der Verein führt den Namen "Aktion Freiheit statt Angst", mit dem optional zu verwendendem Zusatz „Bündnis für Freiheitsrechte, gegen Massen-Überwachung und Sicherheitswahn“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz "e. V.". Er strebt den Status eines gemeinnützigen Vereins an.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung von Projekten, Maßnahmen sowie geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet des Datenschutzes und der Bürgerrechte, des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
  2. Die Zielsetzung und der Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und AufgabensteIlungen verwirklicht:

- Durchführung von Maßnahmen zur politischen Bildung der Öffentlichkeit durch Druckerzeugnisse, Vorträge, Tagungen sowie Fort-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu den Themen Bürger- und Menschenrechte, des Datenschutz, Wert der Privatsphäre, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, sowie die Erziehung im Umgang mit derselben,

- Durchführung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz und die Beratung von VerbraucherInnen bei der Nutzung informationstechnischer Systeme durch Druckerzeugnisse, Vorträge, Tagungen sowie Fort-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

- Durchführung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Bürger- und Menschenrechte, des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme,

- Durchführung von kulturellen und/oder künstlerischen Betätigungen auf dem Gebiet der Bürger- und Menschenrechte, des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, wie beispielsweise (aber nicht ausschließlich) Ausstellungen, Installationen, Musik, Video- und Digitale Kunst,

- Durchführung der lokalen, regionalen und internationalen Vernetzung und Zusammenarbeit von Vereinen, Nichtregierungs-Organisationen (NRO) und anderen Initiativen zum Zwecke der Förderung der internationalen Gesinnung auf dem Gebiet der Bürger- und Menschenrechte, des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme,

- Förderung des demokratischen Staatswesens und Rechtsstaates in Deutschland und in Europa durch die kritische inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rechtsstaatlichen Normen, insbesondere auf dem Gebiet der Bürger- und Menschenrechte, des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen (z.B. institutionelle Förderungen und Entwicklungs-Fonds) eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handels-, Produktions-, Forschungs- und Dienstleistungsgesellschaften, Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern (bei erfolgtem Beitritt als Mitglied als „Mitgliedsorganisation“ bezeichnet). Der Mitgliedsantrag Minderjährige/r oder sonst gesetzlich Vertretener bedarf die Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreters. In besonderen Fällen kann der Vorstand einen Nachweisverlangen, um eine ordnungsgemäße Vertretungsberechtigung durch das Neu-Mitglied sicherzustellen.
  2. Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen „ordentlichen Mitgliedern“ mit vollem Stimmrecht und „Fördermitgliedern“, die kein Stimmrecht besitzen. Die „Fördermitgliedschaft“ ist für Personen gedacht, die bewußt ihr Stimmrecht nicht ausüben wollen, aber die Zwecke und Ziele des Vereins dennoch passiv durch regelmäßige Beitragszahlungen fördern möchten. Ferner gibt es „Ehrenmitgliedschaften“, die in §3 Abs. 3 und 4 definiert sind.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, Vereinen und Verbänden angeboten werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seinen Vereinszweck verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss des Beirats erforderlich.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht, aber Rede- und Antragsrecht.
  5. Der Verein dient als Dachverband für die lokalen und regionalen Gliederungen. Diese Gliederungen müssen nicht notwendigerweise in registrierten Körperschaften (z.B. eingetragene Vereine) organisiert sein. Die lokalen und regionalen Gliederungen bekommen auf Antrag an den Beirat den Mitgliedsstatus im Dachverband.
  6. Der Beirat entscheidet über die Aufnahme lokaler oder regionaler Gliederungen.
  7. Fördermitglieder im Sinne von §3 Abs. 2 haben kein Stimmrecht. Hiervon unberührt ist das Recht, Anträge zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (s. §8 Abs. 5) gemäß §37 BGB zu stellen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden (dies schließt telepräsente Verfahren über HTTP, SMTP, T.30, Jabber, SIP/VoIP und andere, auch zukünftige, Protokolle ein).
  2. Die Mitglieder werden ausdrücklich verpflichtet; den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre jeweils aktuelle postalische und E-Mail-Adresse dem Vorstand oder einer vom Vorstand bestimmten Person mitzuteilen, um die Kommunikation des Vorstandes mit den Mitgliedern zu ermöglichen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich bzw. elektronisch (dies schließt Verfahren über HTTP, SMTP, T.30, SIP/VoIP, Jabber und andere, auch zukünftige, Protokolle ein, sofern diesen die Schriftlichkeit zugrundeliegt) beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Umeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft oder umgekehrt) müssen mit einer Frist von einem Monat dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für den laufenden Kalendermonat berührt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche bzw. elektronische (dies schließt Verfahren über HTTP, SMTP, T.30, SIP/VoIP, Jabber und andere, auch zukünftige, Protokolle ein, sofern diesen die Schriftlichkeit zugrundeliegt) Kündigung zum Ende des Mitgliedsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung während einer Vorstandsitzung gewähren. Amtierende Vorstandsmitglieder können nicht ausgeschlossen werden.
  6. Mitglieder können auch ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand sind.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe und Zahlungsweise der monatlichen Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung muss eine Härtefallregelung enthalten, die eine beitragsreduzierte, ordentliche Mitgliedschaft für Sozialhilfeempfänger, Schüler, Studenten, Wehrdienstleistende und ähnliche Personengruppen ermöglicht.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung (auch: „Vollversammlung“)
    - der Vorstand (auch: „Ko-Kreis“)
    - der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

a) die Genehmigung des Jahresberichts,
b) die Genehmigung des Finanzberichtes,
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
f) die Bestellung der Kassenprüfer/inne/n,
g) Satzungsänderungen,
h) Verabschiedung der Beitragsordnung,
i) Verabschiedung der Kassenordnung,
j) die Genehmigung der Beitragsordnung,
k) die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
l) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
m) die Auflösung des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich bzw. elektronisch (dies schließt Verfahren über HTTP, SMTP, T.30, SIP/VoIP, Jabber und andere, auch zukünftige, Protokolle ein, sofern diesen die Schriftlichkeit zugrundeliegt) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse (postalische oder elektronische Adresse). Aufgrund technischer Limitierungen kann die Einladung, abweichend von § 10 Abs. 4, auch durch nur ein Vorstandsmitglied erfolgen.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

1. Bericht des Vorstands,
2. Bericht der KassenprüferInnen,
3. Entlastung des Vorstands (nach Ende des Geschäftsjahres),
4. Wahl der Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
5. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
6. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich bzw. elektronisch (dies schließt Verfahren über HTTP, SMTP, T.30, SIP/VoIP, Jabber und andere, auch zukünftige, Protokolle ein, sofern diesen die Schriftlichkeit zugrundeliegt) einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder, und dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Die Vorsitzenden leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle und im Mitgliederbereich auf der Website eingesehen werden.

7. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist grundsätzlich auch elektronisch (dies schließt telepräsente Verfahren über HTTP, SIP/VoIP, Jabber und andere, auch zukünftige, Protokolle ein, sofern diese eine bi- bzw. multidirektionale sprachliche und/oder audio-visuelle Kommunikation ermöglichen) möglich.

§ 9 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Beitrag fristgerecht bezahlt haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Mitgliedsorganisationen, also z.B. juristische Personen, Personenvereinigungen, Handels-, Produktions-, Forschungs- und Dienstleistungsgesellschaften, Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, verfügen in der Vollversammlung bei Wahl der VertreterInnen der Mitgliedsorganisationen in den Beirat nur über je eine Stimme. Die Stimmrechtsübertragung/Delegation innerhalb der Mitgliedsorganisation regelt diese nach ihr eigenen Vorschriften.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für den Vorstand besteht Anwesenheitspflicht bei der Mitgliederversammlung, Krankheit und andere Abwesenheitsgründe müssen vorher mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können grundsätzlich auch schriftlich bzw. elektronisch (dies schließt telepräsente Verfahren über HTTP, SMTP, T.30, Jabber, SIP/VoIP und andere, auch zukünftige, Protokolle ein)  durchgeführt werden, es sei denn, mind. 10% der an der Beschlussfassung teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder sprechen sich gegen ein solches Verfahren aus Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 10% der an der Beschlußfassung teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Personalwahlen müssen grundsätzlich geheim stattfinden.
  6. Alle schriftlichen bzw. elektronischen Abstimmungen und Personalwahlen können grundsätzlich nicht nur direkt auf der physischen Mitgliederversammlung, sondern zeitlich auch direkt im Anschluss an eine solche stattfinden, sofern dies allen Mitgliedern mündlich oder schriftlich bzw. elektronisch mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, auf der Mitgliederversammlung selbst oder direkt im Anschluss an diese zur Kenntnis gebracht wird (das Einspruchsrecht nach §9 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt). Die so nachträglich durchgeführten Abstimmungen sind als erweiterter Teil der jeweiligen Mitgliederversammlung zu betrachten und die Ergebnisse in deren Protokoll aufzunehmen. Für schriftliche bzw. elektronische Abstimmungs- und Wahlverfahren muss ein Abstimmungszeitraum von zwei Wochen eingehalten werden.
  7. Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung versandt wurden. Für die Beschlussfähigkeit bei Anträgen zu Satzungsänderungen und Beschlüssen zur Auflösung des Vereins gelten abweichend von den Ziffern 2 und 3 die Paragraphen 13 und 14.
  8. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Zusätzlich wird die aktuelle Satzung auf der Website des Vereins "Aktion Freiheit statt Angst" veröffentlicht.
  9. Ist ein Mitglied oder eine Mitgliedsorganisation länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Verzug und wurde kein Antrag auf Beitragsbefreiung gestellt, kann das Stimmrecht in der Vollversammlung und/oder im Beirat entzogen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    - zwei Vorsitzende,
    - ein/e Schatzmeister/in,
    wobei alle gleichberechtigte Mitglieder des Vorstands und auch als solche zu bezeichnen sind und handeln dürfen.

    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Auf der Gründungsversammlung werden die Vorsitzenden und der Schatzmeister für ein Jahr gewählt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  3. Der Vorstand kann hauptamtlich die Geschäftsführung des Vereins übernehmen und/oder GeschäftsführerInnen einsetzen. Beides bedarf der Zustimmung des Beirats. Die hauptamtliche Tätigkeit kann angemessen und den Vorgaben des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung entsprechend vergütet werden.
  4. Der Vorstand ist auch Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle und im Mitgliederbereich auf der Website eingesehen werden.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  8. Die Sitzungen des Vorstands sind für Mitglieder öffentlich, eine Teilnahme kann auch elektronisch (dies schließt telepräsente Verfahren über HTTP, SIP/VoIP, Jabber und andere, auch zukünftige, Protokolle ein, sofern diese eine bi- bzw. multidirektionale sprachliche und/oder audio-visuelle Kommunikation ermöglichen) erfolgen. Die Öffentlichkeit kann bei einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn die datenschutzrechtlichen Belange Einzelner betroffen sind oder rechtliche Vorgaben dies erfordern. Die Mitglieder sind zu Sitzungen schriftlich bzw. elektronisch (dies schließt Verfahren über HTTP, SMTP, T.30, Jabber und/oder andere, auch zukünftige, Protokolle ein, sofern diesen die Schriftlichkeit zugrundeliegt) einzuladen. Aufgrund technischer Limitierungen kann die Einladung, abweichend von § 10 Abs. 4, auch durch nur ein Vorstandsmitglied erfolgen.
  9. In allen finanziellen Belangen ist der Vorstand an die Kassenordnung gebunden.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus:
    den Mitgliedern des Vorstands
    von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins ohne sonstige Funktion
    von den den Mitgliedsorganisationen gewählten Delegierten von Mitgliedsorganisationen
    den LeiterInnen der eingerichteten Arbeitsgruppen
    von der Vollversammlung gewählten Ehrenmitgliedern
  2. Die Anzahl der gewählten Mitglieder des Vereins ohne sonstige Funktion, sowie der Delegierten der Mitgliedsorganisationen und der Ehrenmitglieder muss jeweils gleich hoch sein (Parität).
  3. Die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder des Vereins ohne sonstige Funktion dürfen keine Funktion und/oder kein Amt bei einer der Mitgliedsorganisationen bekleiden.
  4. Der Beirat hat beratende und beschließende Funktion. Er entscheidet über mittel- und langfristige Strategien, beschließt die Durchführung, Änderung oder Beendigung von Kampagnen oder sonstigen Aufgaben und Maßnahmen, die den Zwecken des Vereins gemäß § 2 der Satzung entsprechen.
  5. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für den Vorstand besteht Anwesenheitspflicht bei den Beiratssitzungen.
  6. Der Beirat fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  7. Beiratssitzungen sind vereinsöffentlich, eine Teilnahme kann auch elektronisch (dies schließt telepräsente Verfahren über HTTP, SIP/VoIP, Jabber und andere, auch zukünftige, Protokolle ein, sofern diese eine bi- bzw. multidirektionale sprachliche und/oder audio-visuelle Kommunikation ermöglichen) erfolgen. Abstimmungen im Beirat sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen von mindestens 25% der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

§ 12 KassenprüferInnen

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein/e KassenprüferIn für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
  2. Die/der KassenprüferIn hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die/der KassenprüferIn hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Schiedsgericht

  1. Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder wird von allen Mitgliedern ein Schiedsgericht gewählt oder eine externe Stelle (beispielsweise Schiedsstellen, MediatorInnen etc.) beauftragt.
  2. Wird das Schiedsgericht aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, muss es mindestens aus drei Personen bestehen. Jedes Mitglied kann hierfür kandidieren.
  3. Das Schiedsgericht kann von allen Organen und Mitgliedern des Vereins angerufen werden, um über Unklarheiten der Satzung, bei Wahlen und allen Entscheidungen der Vereinsorgane zu entscheiden. Das Schiedsgericht kann Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen von der Vereinsmitgliedschaft ausschließen.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist bei Satzungsänderungsanträgen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Bei schriftlichen bzw. elektronischen Verfahren gem. §9 Abs. 6 entfällt logischerweise eine Anwesenheitspflicht; hier gilt, daß Beschlüsse mit einer Mehrheit 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 nicht beschlussfähig, so ist eine erneute, mit unveränderter Tagesordnung gemäß § 8 Abs. 2 einberufene, Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung der Satzung hinzuweisen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 2 gelten entsprechend.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die die ihr dadurch zufallenden Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Förderung  des demokratischen Staatswesens zu verwenden hat.
  3. Beschließt die Mitgliederversammlung bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks eine andere Verwendung des Vermögens, dürfen die entsprechenden Ausgaben erst getätigt werden, wenn das Finanzamt der Verwendung zugestimmt hat.

§ 16 Liquidatoren

  1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.04.2012 beschlossen. Der Vorstand bzw. die unterzeichneten vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes erklären die Richtigkeit der vorliegenden Satzung.


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Tags: #Satzung #Verein #AktionFreiheitstattAngst #AktionFsA #Rechtliches #Regelung #Mitglieder #Beitrag #Vorstand #Foerdermitgliedschaft
Erstellt: 2009-02-02 14:34:45
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