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Daten speichern ist nicht schwer - Daten nutzen "eventuell" sehr
In der letzten Woche hat das BVerfG in einer Pressemitteilung die Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz zurückgewiesen. Die Begründung vom 15.7. lautet (s. Überschrift, http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-042.html):
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.
Damit ist in der Sache noch nichts entschieden, eine Verhandlung wird "in den nächsten Jahren" noch kommen. Aber damit müssen die Provider erstmal tief in ihre Taschen und die ihrer Kunden schauen. und die entsprechende Überwachungs-Infrastruktur aufbauen.
Dazu gibt es inzwischen einige Stellungnahmen:
Hier die Konsultation zum technischen Anforderungskatalog der BNetzA: https://netzpolitik.org//wp-upload/2016/06/2016-05-11-Arbeitsentwurf-Anforderungskatalog.pdf
Hier die Stellungnahme von REKO, BUGLAS und VATM:
http://www.buglas.de/fileadmin/arbeitskreis/news/Downloads/Stellungnahmen_ohne_Unterschrift_neu_2014/2016/2016-07-04_Verbaendeschriftsatz_Anforderungskatalog_Vorratsdatenspeicher_-FIN.pdf
und von Eco: https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/20160621_stn_vds-anforderungskatalog.pdf
Hier unsere Zusammenfassung: VDS-Vorgaben übertreffen "schlimmste Befürchtungen"
Morgen, am 19.7. wird nun beim EUGh der Generalanwalt seine Meinung zu zwei Fällen aus Schweden und Großbritannien verkünden. 2014 hatte der EUGh die entsprechende EU-Richtlinie zur VDS für nichtig erklärt, weil sie unverhältnismäßig sei.
Auch in den Spezialfällen können sich die beiden Länder, Schweden und GB, auf ein hartes Verfahren einstellen. Konkret geht es bei Schweden um den Tele2-Fall, in GB hatte ironischerweise damals David Davis geklagt, der seit kurzem für Theresa May den Brexit verhandeln soll. ( http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/en/?dateDebut=19/07/2016&dateFin=19/07/2016 )
Schon in den Anhörungen sind die Staaten nicht gut weggekommen, wie Ralf Bendrath berichtet ( https://twitter.com/bendrath/status/754413896149139457).
Wir werden morgen hier das Statment des Generalanwalts veröffentlichen!
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Created: 2016-07-18 06:58:18
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