21.05.2024 Anlasslose Kameraüberwachung nicht hinnehmbar

Gegen Gesichtserkennungssysteme in Sachsen

Vor fast 3 Wochen berichteten wir über stationäre Gesichtserkennungssysteme, die stationär an Straßen in Sachsen aufgestellt werden. Diese können sowohl Kfz Kennzeichen als auch Gesichter erkennen und speichern. Auch die CDU/SPD Regierung in Berlin will davon Gebrauch machen.

Wir wollen deutlich machen, dass nicht wir als übertriebene Datenschützer auf dem Holzweg sind. Die Regierenden verlieren hier jeglichen Bezug zu den Menschen- und Persönlichkeitsrechten. Deshlab im folgenden die Einschätzung des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) zur "rechtlichen Würdigung" solcher Eingriffe in unsere Privatsphäre,.

DAV warnt vor biometrischer Überwachung - Intrans­pa­renter Einsatz von Observa­ti­ons­technik nicht hinnehmbar

Berlin (DAV). Nach Sachsen werden nun auch in Berlin Observa­ti­ons­systeme mit Gesichts­er­kennung eingesetzt. Die mobil sowie stationär einsetzbaren Geräte können Kennzeichen und Gesichter aufnehmen und werden durch die Behörden mit Informa­tionen aus anderen Datenbanken abgeglichen. Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) kritisiert die Intrans­parenz beim Einsatz der Technik und warnt vor biometrischer Überwachung.

„Über die konkrete Verwendung der Observa­ti­ons­technik schweigen sich die Behörden in Sachsen und Berlin aus. Das ist bedenklich, denn wir reden hier über ein System, das in das Recht auf informa­tionelle Selbst­be­stimmung zahlreicher Personen eingreift“, warnt Rechts­anwalt Dr. Saleh R. Ihwas, Mitglied des Ausschusses Gefahren­ab­wehrrecht des DAV. Ein derartiges Kamera­system erfasse nicht nur gesuchte Personen, sondern alle, die es passieren. Die Staats­an­walt­schaft Berlin sieht darin dennoch „keine flächen­de­ckende Überwachung“.

„Gerade unter diesem Gesichtspunkt muss transparent damit umgegangen werden, wie die Technik eingesetzt und welche Person wie betroffen wird“, fordert der Rechts­anwalt. Denn bereits im Jahr 2018 habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in der zweiten Entscheidung zur automa­ti­sierten Kennzei­chen­kon­trolle festge­stellt, dass ein Eingriff in das Recht auf informa­tionelle Selbst­be­stimmung auch dann vorliege, wenn das Ergebnis des behörd­lichen Abgleichs zu einem „Nichttreffer“ führe. Bei den mit der hiesigen Observa­ti­ons­technik ebenfalls aufgenommenen Personen handele es sich um solche „Nichttreffer“. Diese betroffenen Personen könnten zudem mangels Identi­fi­kation auch nicht über die Verarbeitung informiert werden. Darüber hinaus führe die sächsische Polizei keine Statistik zu Häufigkeit und Erfolg der Technik, sodass deren tatsäch­licher Nutzen offensichtlich nicht einmal überprüft werde.

Generell sei die Intrans­parenz bei einem rechts­staatlich derart heiklen Thema nicht hinnehmbar, so Ihwas: „Die Verfas­sungs­mä­ßigkeit solcher Maßnahmen ist zu bezweifeln. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat nicht umsonst hohe Hürden für staatliche Maßnahmen gesetzt, die eine Vielzahl von unbetei­ligten Personen betreffen. Zudem sorgen solche Maßnahmen bei betroffenen Personen in der Regel für ein ungutes Gefühl des Überwacht­werdens.“ Nicht zuletzt deshalb hatte der Deutsche Anwalt­verein schon in der Vergan­genheit stets vor Vorstößen zu Gesichts­er­kennung und biometrischer Überwachung gewarnt.

Presse­mit­tei­lungen - Rechts­politik vom 10.05.2024 08:00

Aktion FsA: Kämpfen wir weiter gegen anlasslose Überwachung unseres Lebens - auf unseren digitalen Geräten genauso wie im tägliche Leben auf der Straße!

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Erstellt: 2024-05-21 07:53:31
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