04.11.2017 Herkunft von Drittmitteln bei Forschungsprojekten bleiben geheim

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: Informationsfreiheit geht nicht anonym

Gegen die Grundrechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 27. Oktober 2017 laut einer Mitteilung vom letzten Freitag. Es ist zwingend notwendig sich namentlich als Person zu identifizieren, wenn man einen Antrag auf Herausgabe von amtlichen Dokumenten beantragt. Eine weitere Hürde, um an Informationen aus dem Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu kommen, bringt das Urteil als weiteren Baustein. Solche Informationen seien nur beschränkt zugänglich. (Az: VGH B 37/16)

Das Verfahren war von der Open Knowledge Foundation (OKFN) im Dezember 2016 zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) als Verfassungsbeschwerde gegen das Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz eingereicht worden. Die OKFN war der Ansicht, dass sich der entsprechende Passus in dem Gesetz speziell gegen die Plattform FragdenStaat.de richte, über die Anfragen auch anonym oder pseudonym gestellt werden können.

Das Gericht war anderer Meinung. Besonders bitter ist die Einschränkung des Zugriffs auf Daten von "Wissenschaft, Forschung und Lehre". Darin sind "erstaunlicherweise" auch die Fördermittel von Dritten für Forschungsprojekte enthalten. Damit lässt sich nicht mehr überprüfen, ob zum Beispiel durch Kooperationen mit der Industrie eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit droht.

Mehr dazu bei https://www.golem.de/news/gerichtsurteil-kein-recht-auf-anonyme-ifg-anfrage-in-rheinland-pfalz-1711-130967.html
und https://verfgh.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-nr-62017-2/
und https://okfn.de/blog/2016/12/verfassungsbeschwerde/


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Erstellt: 2017-11-04 19:25:09
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