31.07.2009 LG Bamberg: Anonymisierungsdienst muss IP bei Missbrauch nicht herausgeben

31.07.2009: LG Bamberg: Anonymisierungsdienst muss IP bei Missbrauch nicht herausgeben

Unter dem Namen "Internet Anonym VPN" bietet Steganos Surfern an, ihre Verbindung ins Internet zu tunneln. In Logfiles der angesteuerten Websites taucht dann lediglich die IP-Adresse des Steganos-Servers auf. User-Tracking kann man auf diese Weise unterbinden, die Privatsphäre bei Streifzügen durchs Web ist besser geschützt.

Staatsanwaltschaften dürfen gemäß einer einschränkenden Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nur dann auf diese Daten zugreifen, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des Paragrafen 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist.

Als Steganos eine Herausgabe der zugehörigen Kunden-IP-Adresse verweigerte, erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Beschluss des lokalen Amtsgerichts (Az. 1 Gs 724/09). In diesem Beschluss wurde aus dem Betrugsversuch eine schwere Straftat "aufgrund der erheblichen kriminellen Energie und der Verschleierung der wahren Identität" konstruiert.

Steganos legte gegen den Beschluss Beschwerde beim Landgericht (LG) Bamberg ein und bekam dort am 22. Juli (Az. 2 Qs 104/2009) recht. Die Tatsache, "dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bediente", spreche "ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln." Auch stehe die Erhebung der Daten aufgrund des geringen Schadens in Höhe von 20 Euro monatlich für die Bereitstellung des Pakets in keinem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung der Sache.

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Tags: #Anonymisierungsdienst #Vorratsdatenspeicherung #LGBamberg #IPAdresse
Erstellt: 2009-07-31 08:48:27
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