Verstösst das RAA gegen das Bundesdatenschutzgesetz?
Vor einiger Zeit hatten wir berichtet, dass die internationale Behörde zur Registrierung von Domains (ICANN) eine Vorratsdatenspeicherung eingeführt hatte. (s. ICANN als Erfüllungsgehilfe der Staaten? und USA wollen dauerhafte Kontrolle über Internet-Verwaltung )
Nach dem französischen Provider OVH SAS und dem irischen Domain-Registrar Blacknight Internet Solutions Ltd. haben mit der 1API GmbH, ingenit GmbH & Co. KG und Registry Gate GmbH erstmals auch drei deutsche Domain-Registrare bei ICANN um eine Verzichtserklärung (»waiver request«) für diese Regelung beantragt.
Sie argumentieren, dass sie mit dieser Verpflichtung gegen nationales Recht verstossen würden. Juristische Gutachten stützen ihre Meinung, so schreibt § 3a BDSG den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit fest.
§ 28 BDSG, der eine Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke erlaube kann nicht angewandt werden, da es in den ICANN-Vorschriften keinen Zweck und keinen festen Empfänger der Daten gibt.
Um sich nicht nach deutschem Datenschutzrecht gegenüber den eigenen Kunden starfbar zu machen, sehen die 3 Firmen nur die Möglichkeit diese Verpflichtung abzulehnen.
Die rechtlichen Argumente im einzelnen und mehr dazu bei http://www.domain-recht.de/internet-politik/datenschutz/icann-verstosst-das-raa-gegen-das-bundesdatenschutzgesetz-63854.html
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Tags: #Anonymisierung #ICANN #VDS #Provider #BDSG #Datenschutz #Datensicherheit #Ueberwachung #Vorratsdatenspeicherung
Erstellt: 2014-06-08 08:25:48 Aufrufe: 1682
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