Betriebsrat kann Einholung von Informationen aus dem Internet als erforderlich ansehen
"Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Der Anspruch auf Zugang zum Internet über einen Gruppenaccount ist auch nicht durch den gesetzlichen Datenschutz eingeschränkt."
Quelle und ausführlich mehr dazu bei http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/internetzugang-fuer-den-betriebsrat-346747
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Tags: #Arbeitnehmerdatenschutz #Informationsfreiheit #Anonymisierung
Erstellt: 2012-10-08 06:15:42 Aufrufe: 1802
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