Aus der Vorschau zur 875. Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 15. Oktober 2010, 9.30 Uhr
Tagesordnungspunkt 34
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben
Antrag des Landes Niedersachsen
Niedersachsen möchte der Staatsanwaltschaft und der Polizei eine eigene Anordnungsbefugnis für die Entnahme von Blutproben einräumen. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich dem Richter zu. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen die Maßnahme nur in Ausnahmefällen anordnen. Bei Blutentnahmen zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten entspricht diese Regelung nach Ansicht des antragstellenden Landes nicht den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung. Die Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Drogen stehenden Fahrzeugführern erfordere eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe. Zeitliche Verzögerungen verminderten wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Die derzeitige Rechtslage könne dazu führen, dass entsprechende Straftaten nicht zu sanktionieren seien.
Die Vorlage wird in der Plenarsitzung am 15. Oktober 2010 zunächst vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zur Beratung überwiesen.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/615-10.html
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Tags: #Polizeirecht #Strafprozessordnung #STPO #Blutentnahme #RichterlicheAnordnung #Richtervorbehalt #Befugnis
Erstellt: 2010-10-12 15:53:16 Aufrufe: 3384
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