30.09.2010: Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails und Teilnahme an einem Gewinnspiel müssen unabhängig sein
Das OLG Hamburg argumentiert:Obwohl dies häufig geschieht, ist eine Verknüpfung von Einwilligung und Inanspruchnahme des Angebots, etwa eines Gewinnspiels, nicht zulässig. Die Einwilligung würde dann nicht, wie in der Datenschutzrichtlinie gefordert, „ohne Zwang“ erfolgen. Auch § 4a BDSG verlangt, dass eine wirksame Einwilligung auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen muss. Die Entscheidungsfreiheit ist aber in dem Moment zumindest eingeschränkt, in dem mit ihrer Ausübung der völlige Verzicht auf eine Teilnahme oder aber eine Minderung der Gewinnchancen verbunden wären.
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Tags: #Verbraucherdatenschutz #Scoring #OLGHamburg #Urteil #gewinnspiel #Spam #Werbung #Datenpanne #skandale #Datenschutz
Erstellt: 2010-09-30 11:27:32 Aufrufe: 3209
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