28.01.2010: ULD warnt: ArbeitnehmerInnen erfahren nicht welche Daten zu ELENA wandern
Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfahren nicht direkt, welche Daten über sie in der ZSS für den Nachweis in Sozialverfahren bereit gestellt werden. Sie können jedoch hiervon durch eine Auskunft nach § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Kenntnis erlangen. Es besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch. Gemäß der öffentlichen Verfahrensbeschreibung soll entgegen der gesetzlichen Regelung dieser Auskunftsanspruch „vor 2012 aber nicht realisierbar“ sein. Dies sei „aus datenschutzrechtlichen Gründen … ohne Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten“. Dies wird vom ULD kritisiert: Es ist datenschutzrechtlich nicht vertretbar, dass ab 2012 Daten in Sozialverfahren genutzt werden, ohne dass deren Korrektheit zuvor von den Betroffenen überprüft werden kann.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es für die von ELENA betroffenen Arbeitnehmer und Beschäftigten keine Möglichkeit gibt, sich etwa mit einem Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer Daten durch den Arbeitgeber an die ZSS zu wenden.
Das ULD empfiehlt derzeit anfragenden Arbeitgebern, auf die Übermittlung der im Gesetz und in der Verordnung nicht explizit genannten Daten zu verzichten.
Zwar ist das Unterlassen von Meldungen eine Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bewehrt. Es war aber kaum zu erwarten, dass die für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund angesichts des Fehlens einer Rechtsgrundlage von ihrer Befugnis Gebrauch machen wird.
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Erstellt: 2010-01-28 08:28:06 Aufrufe: 3766
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