23.09.2014 Änderung des Gesetzes zur Antiterrordatei

Anhörung zur Änderung des Gesetzes zur Antiterrordatei im Innenausschuss 

Am Montag wurde im Innenausschuss über den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze“ (18/1565) diskutiert. Die Sachverständigen waren sehr unterschiedlicher Meinung.

Der Gesetzentwurf soll Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April vergangenen Jahres (1 BvR 1215/07) umsetzen. Das Verfassungsgericht hatte zwar grundsätzlich die Zulässigkeit einer "Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden" bestätigt aber wichtige Änderungen verlangt.

Dem Gericht fehlten "Bestimmtheit" und es verwies auf das "Übermaßverbot". Damit war vor allem die Weite gemeint, mit der bisher die als "terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen, die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten“ verwendet wurden.

Nach dem neuen Gesetzentwurf  muss das Bundeskriminalamt (BKA) dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle drei Jahre - erstmalig zum 1. August 2017 - über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei berichten müssen und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sollen mindestens alle zwei Jahre Kontrollen durchführen können.

Einige Experten wandten sich grundsätzlich gegen die Führung einer Verbunddatei. Sie und weitere bemängelten insbesondere die „Verschärfung des Antiterrordateigesetzes durch die sogenannte erweiterte Nutzung“. Dabei werde die informationelle Trennung von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten für die Dauer eines bestimmten Rechercheprojekts aufgehoben. Diese Regelung werde einer erneuten Überprüfung durch das Verfassungsgericht nicht standhalten.

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Tags: #Polizei #Geheimdienste #Bundestag #Anhoerung #Trennungsgebot #Rasterfahndung #ZentraleDatenbanken #Verfassungsgericht #Klage #Aenderung #Anti-TerrorGesetze #BKA
Erstellt: 2014-09-23 06:53:32
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