04.11.2010 Keine registergestützte Volkszählung 2011

ePetition beim Deutschen Bundestag gegen Volkzählung

Bis zum 16.12.2010 kann man/frau ein ePetition unterstützen, die sich gegen die Zusammenführung diverser Datenbestände in eine zentrale Datenbank für die Volkszählung 2011 wendet. Die Verknüpfung von Datenbeständen lässt neue und evtl. bei der Datenerfassung vorher nicht beabsichtigte Folgerungen zu und dies ist nach dem Zweckbindungsprinzip  des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat das in seinem Urteil zur Volkszählung 1983 eindeutig festgelegt.

Der Text der Petition lautet:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die geplante Ausführung der registergestüzten Volkszählung 2011 zu unterbinden.

Begründung

Die Volkszählung 2011 und die damit verbundene Ansammlung personenbezogener Daten aller Bundesbürger kann den Anforderungen eines freiheitlich demokratischen Rechtstaates und insbesondere dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unzureichend gerecht werden. Das Erstellen von Personenprofilen, die eine registergestützte Volkszählung in Verbindung mit den gespeicherten Daten aller Bundesbürger zwangsläufig mit sich bringt, birgt große Gefahren des Missbrauchs bzw. der Zweckentfremdung der Angaben mit sich. Da hierbei auch mehrere Quellen zur Datengewinnung herangezogen werden und müssen ist die Anonymität des einzelnen nicht mehr gewährleistet.

Hierzu ein Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung von 1983:

"Eine Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde zudem die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens voraussetzen. Dies allerdings wäre ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Aus der Sicht des Datenschutzes und des mit ihm beabsichtigten Persönlichkeitsschutzes sei es deshalb unabweisbar, dass Volkszählungen und andere Statistiken unabhängig von vorhandenen Verwaltungsunterlagen selbständig durchgeführt würden und nicht auf der Verknüpfung von Verwaltungsdateien basierten."

In Ermangelung der Anonymität als Folge der Katalogosierung eines jeden Bürgers der Bundesrepublik Deutschland kann darüber hinaus Artikel 3 der Verfassung nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Gleichstellung aller Menschen ist die Unkenntnis von Unterscheidungsmerkmalen, sofern diese nicht zwingend notwendig sind. Da der Begriff der Volkszählung allerdings das Ermitteln der Anzahl von Menschen eines Volkes suggeriert, erschliesst sich die Notwendigkeit der Kenntnis von personenbezogenen Daten nicht, denn zum Zählen bedarf es grundsätzlich weder der Namen, noch der Adressen oder weiterer Daten.

Da grundsätzlich alle im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland genannten Grundrechte auf Artikel 1 und somit auf die Unantastbarkeit der menschlichen Würde zurückgeführt werden können, sind Sie hiermit eindringlich dazu aufgewordert die geplante Volkszählung in geplanter Art, Form und Umfang zu unterbinden.

Zur ePetition https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=14703

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Erstellt: 2010-11-04 08:38:41
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