21.04.2012 Vorratsdaten nicht automatisch zur Ermittlung von Filsharern

EuGH erlaubt nicht Vorratsdatenspeicherung gegen Filesharing

Der AK Vorrat berichtigt in in einer Pressemitteilung die fälschliche Vermutung von netzpolitik.org zu einer EUGh Entscheidung:

"Der Europäische Gerichtshof hat heute ein schwedisches Gesetz "im Prinzip" abgesegnet, demzufolge ein Gericht anordnen kann, dass Internet-Zugangsanbieter mutmaßliche Rechtsverletzer gegenüber Rechteinhabern ("Abmahnkanzleien") namhaft zu machen haben, wenn ihnen die zur Auskunfterteilung erforderlichen Verbindungsdaten rechtmäßigerweise vorliegen.

Netzpolitik.org schließt daraus fälschlich, der Europäische Gerichtshof habe die Nutzung von Vorratsdaten für Abmahnungen erlaubt. Tatsächlich aber hat das Gericht ausdrücklich nur für Fälle entschieden, in denen die verwendeten Daten "in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen [...] gespeichert worden sind" (Abs. 37).

Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 dürfen nationale Gesetze von der Pflicht zur Löschung von Verkehrsdaten mit Verbindungsende abweichen, sofern dies für die nationale Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig" ist. Die Vorschrift lässt offen, ob eine gezielte Sicherung bestimmter Daten aus besonderem Anlass oder eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung aller Nutzer zugelassen wird. Auch der EuGH hat sich erneut nicht zur Frage der Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit einer verdachtslosen, flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung geäußert.

Nur unter der Voraussetzung also, dass ein Internet-Zugangsanbieter zulässigerweise Verkehrsdaten auf anderer Grundlage als der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung speichert, kann (nicht: muss) das nationale Recht richterliche Auskunftsanordnungen zugunsten von Rechteinhabern erlauben, so der EuGH. Ob auch die Verwendung von Vorratsdaten zugelassen werden darf, brauchte der EuGH nicht zu entscheiden, denn Schweden hatte die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt (inzwischen schon). ..."

Mehr dazu bei http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/577/189/lang,de/
und https://netzpolitik.org/2012/europaischer-gerichtshof-erlaubt-vorratsdatenspeicherung-gegen-filesharing/
und http://www.telemedicus.info/article/2243-EuGH-entscheidet-zu-Vorratsdatenspeicherung-und-Filesharing.html?pk_campaign=feed

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Tags: #Vorratsdatenspeicherung #Internetsperren #EUGH #Ueberwachung
Erstellt: 2012-04-21 09:31:18
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